AKTUELLES

 

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017


Auch zum 01.07.2017 werden die Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO angehoben; BGBl. 2017, Teil I, Seite 750.


Ab dem 01.07.2017 (und wohl mindestens bis zum 30.06.2019) beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.113,80 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 Euro für die erste und um monatlich jeweils weitere 237,13 Euro für die zweite bis fünfte Person.


Die Beträge sind ebenfalls maßgeblich für das P-Konto nach § 850k ZPO.


Für bereits laufende Lohn- und Gehaltspfändungen gelten die neuen Freibeträge automatisch. Überweist der Drittschuldner weiter nach der alten Tabelle, ist das für den Gläubiger unbeachtlich. Der Drittschuldner ist in der Pflicht.


Unter diesen beiden Links gibt es die neuen Pfändungstabellen:

Bundesgesetzblatt Online
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, Juli 2017





NEU und in Kraft zum 01.08.2014:
Gesetz zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie


Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde im BGBl. I, 2014, 1218 vom 28.07.2014 veröffentlicht und ist am 1.8.2014 in Kraft getreten. Es bringt Änderungen in §§ 271a, 286, 288, 308, 310 BGB, §§ 1a, 3 UKlaG sowie § 34 EGBGB.
Für Gläubiger im B2B-Bereich ist vor allem relevant, dass in § 288 BGB die Folgen des Verzuges maßgeblich und zu seinen Gunsten geändert wurden:

• Der gesetzliche Verzugszinssatz steigt, wenn Gläubiger und Schuldner Unternehmer, also keine Verbraucher sind, von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB.
• Kommt der Schuldner, der wiederum Unternehmer, also kein Verbraucher ist, mit seiner vertraglichen Leistung, einer Abschlagszahlung oder einer Ratenzahlung in Verzug, kann der Gläubiger eine Aufwandspauschale von 40 € geltend machen. Diese ist jedoch auf die ggf. später anfallenden Rechtsverfolgungskosten anzurechnen; § 288 Abs. 5 BGB.
• Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet; § 288 Abs. 6 BGB.



Leider keine Änderungen gab es im B2C-Bereich. Der "klassische" Verzugszinssatz beträgt also 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Die Neuregelungen sind auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind sie ab dem 30.06.2016 anwendbar.